AGB

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Teile sowie Kostenvoranschläge und Dellenentfernung

 

I. Geltungsbereich

Die nachstehend „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) – gelten für alle Rechtsgeschäfte der D&L Automotive GmbH nach diesem Vertrag mit Ihrem Vertragspartner – nachstehend „Auftraggeber“ genannt. Änderungen dieser AGB´s werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber keinen schriftlichen Widerspruch innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe erhebt.

II. Auftragsgegenstand und Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheines
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

III. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

1. Der Auftragnehmer kalkuliert im Auftragsschein die Nettopreise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber einen schriftlichen Kostenvoranschlag, sind in diesem die Arbeiten jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Wird auf Grund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis bei der Berechnung des Auftrags maximal um 10% abweichen. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlags berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwendet werden können.
3. Auf die Nettopreisangaben muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer noch hinzugerechnet werden, um auf den Gesamtbruttopreis zu kommen.

IV. Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeugs zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietwagens zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben. Ein weiter gehender
Verzugsschaden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ersetzt. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.

4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörung z. B. durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen ohne eigenes Verschulden, nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch – soweit möglich und zumutbar – verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten und ihm auf Wunsch den Auftragsgegenstand auch vor Fertigstellung gegen Bezahlung der Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen auszuhändigen.

V. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftraggebers, soweit nichts anderes vereinbart

2. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Die Abnahme ist mit Entgegennahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber vollzogen.

4. Sollte bei Abnahme ein Schaden am Auftragsgegenstand vorliegen, so wird dieser Schaden seitens D&L Automotive nur anerkannt, wenn er bei Abnahme schriftlich von beiden Parteien dokumentiert wurde. Hierbei muss ein schriftliches Protokoll vorliegen. Dieses muss von beiden Vertragsparteien gemeinsam unterzeichnet werden.

5. Nicht schriftlich dokumentierte Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ist dem Auftraggeber eine Abnahme an einem Werktag nicht möglich, hat der Auftraggeber die Mängel bis 12:00 Uhr des Folgetages bei D&L Automotive schriftlich anzuzeigen.

6. Für folgende Sachverhalte wird die Haftung durch D&L Automotive ausgeschlossen:

    > Lose Gegenstände im Fahrzeug (Handy, CDs, Regenschirme, Geld, andere Wertgegenstände usw.)

    > durch bereits aus Vorschäden resultierende Lackschäden

    > Schäden, die an nachlackierten und gespachtelten Bauteilen entstehen.

VI. Berechnung des Auftrags

Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. Sämtliche Preis sind Nettopreise und gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und spätestens 4 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

VII. Zahlung

1.Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes fällig. Wenn zwischen den Parteien nicht anderslautendes vereinbart wurde, ist die Zahlung auf das Geschäftskonto der D&L Automotive zu überweisen-ohne Skonto oder sonstige Nachlässe. Der Zahlungseingang hat bei der D&L Automotive innerhalb von vierzehn Werktagen zu erfolgen (Zahlungsziel).

2. D&L Automotive ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung, nicht aber höher als 50% des Rechnungsbetrages, zu verlangen.

3. Gegen Ansprüche von D&L Automotive kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

4. Der Auftraggeber kommt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ohne weitere Mahnung nach Ablauf des genannten Zahlungsziels (14 Werktage ab Rechnungsdatum) in Verzug. Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.

VIII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht auf den auf Grund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Lieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehe. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

IX. Haftung für Mängel

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Auftraggeber wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist vom Tage der Abnahme angerechnet, in Folge eines vor der Abnahme liegenden Umstandes, insbesondere wegen schlechtem Material oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Sachmängelansprüche verjähren stets in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragspflichten, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Auftraggeber Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
3. Zur Mängelbeseitigung ist dem Auftragnehmer mindestens dreimal Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Verweigert der Auftraggeber diese, so ist der Auftragnehmer von der Mängelbeseitigung befreit.
4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Nachlieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftragnehmers gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6. Die Mängelbeseitigungsansprüche beziehen sich nicht auf unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, oder nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit, auf die nur natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund äußerer Einflüsse, wie z. B. chemische oder mechanische Vorgänge entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Wenn der Besteller oder Dritte an der Sache unsachgemäße Änderungen, Verarbeitung oder Instandsetzung vorgenommen hat, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
7. Weitergehende oder andere als die geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
8. Die Ziffern 1-7 gelten entsprechend für Ansprüche des Auftraggebers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrags erfolgten Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

X. Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, wie z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist grundsätzlich auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
2. Soweit dem Auftraggeber nach dieser Bestimmung Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit dem Ablauf von 12 Monaten.

XI. Eigentumsvorbehalt

Soweit ein- oder angebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

XII. Schiedsgutachterverfahren für PKW

1. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag kann der Auftraggeber oder mit dessen Einverständnis der Auftragnehmer die für die ausführende Werkstatt des Auftragnehmers zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch Anrufung der Schiedsstelle wir der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

XIII. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Leipzig. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XIV. Allgemeines

1. Für alle Leistungen gelten ausschließlich die vorstehenden Bedingungen.

2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

© D&L Automotive GmbH, Stand: 04/2018